Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:
- die Errichtung von unterirdischen Anlagen (unabhängig von der Lagermenge),
- die Errichtung von oberirdischen Anlagen mit mehr als 1 000 l ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
- alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage.