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Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöllagerung)

Allgemeine Informationen

Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Anzuzeigen sind:

  • die Errichtung von unterirdischen Anlagen (unabhängig von der Lagermenge),
  • die Errichtung von oberirdischen Anlagen mit mehr als 1 000 l ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
  • alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage.
Verfahrensablauf

Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

  • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
  • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
  • für beide Anlagearten (oberirdisch / unterirdisch) eine Bauartzulassung und das individuelle Prüfzeugnis für die Anlage
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Bearbeitung bzw. Prüfung einer Anzeige werden entsprechend der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) nach Zeitaufwand berechnet. Es gibt eine Mindestgebühr in Höhe von 25,- €; höchstens sind jedoch 300,- € zu zahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

Rechtsgrundlage
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Was sollte ich noch wissen?

Neben der Anzeigepflicht besteht für den Betreiber einer Tankanlage ggf. auch eine Prüfpflicht.
Folgende Anlagen sind durch zugelassene Sachverständige überprüfen zu lassen:

  • unterirdische Anlagen außerhalb eines Wasserschutzgebietes - alle 5 Jahre
  • unterirdische Anlagen innerhalb eines Wasserschutzgebietes - all 2 1/2 Jahre
  • oberirdische Anlagen über 10.000 l - alle 5 Jahre
  • oberirdische Anlagen über 1.000 l und innerhalb eines Wasserschutzgebietes - alle 5 Jahre
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Kontakt

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