Zunächst prüft der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) Unterstützungsmöglichkeiten für die Familie mit dem Ziel, das Kind wieder selbst versorgen zu können. Diese so genannten familienunterstützenden Maßnahmen (z.B. sozialpädagogische Familienhilfe) können auch über einen längeren Zeitraum angeboten werden.
Verbessert sich die Situation für die Kinder bzw. das Kind durch die ambulanten Hilfen nicht, kann die Suche nach einer geeigneten Pflegefamilie zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geeignet sein. Insbesondere bei jüngeren Kindern, die nicht mehr bei ihren Eltern leben können, ist die Pflegefamilie in den meisten Fällen die geeignete Hilfe.
Muss ein Kind zu seinem Schutz direkt und schnell aus seiner Familie herausgenommen und „in Obhut“ genommen werden, so findet es zunächst Unterkunft in einer Kurzzeitpflegefamilie oder in einer Wohngruppe. Sind die Eltern mit der notwendigen Hilfe nicht einverstanden, muss der zuständige Allgemeine Soziale Dienst zum Schutz des Kindes das Familiengericht einschalten. Dieses kann dann die Unterbringung des Kindes beispielsweise in einer Pflegefamilie veranlassen.
Kinder haben ein Recht darauf, in einer Familie aufzuwachsen. Daher wird für jedes Kind, das in der eigenen Familie nicht mehr leben kann, geprüft, ob dies in einer Pflegefamilie möglich ist.
Dabei geht es um Fragen wie:
- Kann das Kind in seiner Entwicklung von familiären Strukturen profitieren?
- Kann es sich auf Menschen bzw. feste Bezugspersonen einlassen, kann es Nähe zulassen, möchte es in einer Familie leben?
- Welche Bedürfnisse hat das Kind?
- Gibt es Pflegefamilien, die zu diesem Kind passen?
- Kann die Pflegefamilie dem erzieherischen Bedarf des Kindes gerecht werden?
- Können die Pflegeeltern ihr erzieherisches Verhalten auf die Bedürfnisse des Kindes einstellen und von ihren bisherigen Erziehungsvorstellungen abweichen?