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Prostituiertenschutzgesetz - Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

Allgemeine Informationen

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt ab 1. Juli 2017 eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie etwa die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen. Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wenn beispielsweise eine Wohnung einen oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
 
Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen und einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.

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