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Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe .

Verfahrensablauf

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.

Sie erhalten es

  • bei Städten,
  • bei Gemeinden,
  • bei den zuständigen Behörden und
  • im Internet.

Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Das Merkzeichens "RF" kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. einer der Außenstellen beantragt werden.

Voraussetzungen
  • Empfang von Sozialleistungen, wie beispielsweise
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialhilfe
    • BAföG
    • Grundsicherung
  • taubblind
  • Empfang von Blindenhilfe
  • Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten. Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bei Empfang von Sozialleistungen
    • Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
  • bei Taubblindheit:
    • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
    • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • bei Empfang von Blindenhilfe
    • aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • bei Härtefällen
    • den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
  • bedarfsweise weitere Nachweise

Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

Welche Gebühren fallen an?
  • :
Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.

Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.

Bearbeitungsdauer

Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Rechtsgrundlage

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RFBeitrStV)

Was sollte ich noch wissen?

Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.

Beachten Sie auch die weiteren Leistungen zum Thema "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich":

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Abmeldung

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Anmeldung

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Ummeldung

Bemerkungen

Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.

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