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Sprengstofferlaubnis

Allgemeine Informationen

Information zur Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich. In erster Linie geht es dabei um Treibladungspulver wie:

  • Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen,
  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen oder
  • Böllerpulver zum Schießen mit Böllern.
Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung des Erlaubnisscheines nach § 27 SprengG

  • Vollendung des 21. Lebensjahres,
  • persönliche und körperliche Eignung (z. B. ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände),
  • Zuverlässigkeit,
  • Bedürfnis,
  • Fachkunde:
    Nachweis durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
    Zur Teilnahme an diesem Lehrgang benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist hier rechtzeitig vor Beginn des Lehrgangs zu beantragen, weil die damit verbundene Zuverlässigkeitsüberprüfung ca. 6 bis 8 Wochen dauert.

    Wenn das Zeugnis über die Fachkundeprüfung älter als 5 Jahre ist und der Inhaber rechtmäßig keinen oder nur geringen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen hatte, wird das Zeugnis nicht mehr anerkannt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • erforderliche Nachweise für Treibladungspulver:
    • Jäger
      gültiger Jagdschein
    • Sportschützen
      Bestätigung des Schützenvereins über mindestens 6-monatige regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Übungsschießen
    • Böllerschützen
      Bescheinigung über Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereinigung
  • Fachkundenachweis
Welche Gebühren fallen an?

Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr berechnet.

Die vom Niedersächsischen Gesetzgeber vorgegebene Grundgebühr beträgt für die Erteilung von Erlaub­nissen nach § 27 SprengG 50,00 Euro, für die Verlängerung 40,00 Euro.
Sollte im Einzelfall ein aufwändigerer Prüfaufwand nötig sein (z. B. bei unvollständigen Antragsunterlagen, oder erhöhten Pulvermengen) ist der Mehraufwand je angefangene Viertelstunde mit 11,25 Euro zusätzlich zu berechnen.

Zudem ist für die Prüfung Ihrer sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine zeitaufwandgebundene Gebühr zu erheben, der Gebührenrahmen hierfür ist auf mindestens 30,00 Euro und maximal 50,00 Euro festgesetzt.
Diese Prüfung hat regelmäßig, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren wiederholt zu erfolgen. Im Normalfall wird diese Prüfung im Rahmen der Erlaubniserteilung/-verlängerung notwendig und die Gebühr ist aufzurechnen.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Überweisung
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis wird für bis zu 5 Jahre erteilt.

Für welche Stoffe und für welche Mengen die Erlaubnis ausgestellt wird, hängt vom Bedürfnis ab.

Eine Verlängerung sollte schon mindestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden, weil alle Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden müssen.

Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich! Es erfolgt in diesem Fall eine Neuausstellung der Erlaubnis nach § 27 SprengG.

Rechtsgrundlage

§ 27 Sprengstoffgesetz

Was sollte ich noch wissen?

Pflichten des Erlaubnisinhabers

-      Der Erlaubnisinhaber muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von explosionsgefährlichen Stoffen zu verhindern (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 SprengG).

-      Der Erlaubnisinhaber muss das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen (§ 26 Abs. 1 SprengG).

-    Der Verlust des Erlaubnisbescheides ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Erlaubnisbescheid ist der der zuständigen Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist. ( 35 Abs. 2 SprengG; § 52 VwVfG)

-      Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur an Berechtigte überlassen werden
(§ 22 Abs. 1 SprengG).

-      Die Aufbewahrungssicherheit nach der 2. Sprengstoffverordnung (2. SprengV) und der Sprengstofflagerrichtlinie zur Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410) muss gegeben sein.

-      Nach der 2. SprengV gelten für die Aufbewahrung im privaten Bereich folgende
Netto-Höchstmengen:

 

Schwarzpulver

(Lagergruppe 1.1)

 

 

 

 

 

oder

Nitrocelluosepulver

(Lagergruppe 1.3)

 

 

 

 

 

oder

Schwarzpulver +

Nitrocelluosepulver

Unbewohnter Raum im Wohnhaus

1 kg

3 kg

1 kg

Unbewohntes Nebengebäude

3 kg

5 kg

3 kg

Sollen größere Mengen gelagert werden (z. B. durch Schützenvereine), ist eine Genehmigung nötig (§ 17 SprengG).

-    Beim Transport sind die Gefahrgutvorschriften (GGVSE/GGAV/ADR) zu beachten. Nähere Informationen finden Sie unter Links.

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