Pflichten des Erlaubnisinhabers
- Der Erlaubnisinhaber muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von explosionsgefährlichen Stoffen zu verhindern (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 SprengG).
- Der Erlaubnisinhaber muss das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen (§ 26 Abs. 1 SprengG).
- Der Verlust des Erlaubnisbescheides ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Erlaubnisbescheid ist der der zuständigen Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist. ( 35 Abs. 2 SprengG; § 52 VwVfG)
- Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur an Berechtigte überlassen werden
(§ 22 Abs. 1 SprengG).
- Die Aufbewahrungssicherheit nach der 2. Sprengstoffverordnung (2. SprengV) und der Sprengstofflagerrichtlinie zur Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410) muss gegeben sein.
- Nach der 2. SprengV gelten für die Aufbewahrung im privaten Bereich folgende
Netto-Höchstmengen:
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Schwarzpulver
(Lagergruppe 1.1)
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oder
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Nitrocelluosepulver
(Lagergruppe 1.3)
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oder
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Schwarzpulver +
Nitrocelluosepulver
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Unbewohnter Raum im Wohnhaus
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1 kg
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3 kg
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1 kg
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Unbewohntes Nebengebäude
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3 kg
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5 kg
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3 kg
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Sollen größere Mengen gelagert werden (z. B. durch Schützenvereine), ist eine Genehmigung nötig (§ 17 SprengG).
- Beim Transport sind die Gefahrgutvorschriften (GGVSE/GGAV/ADR) zu beachten. Nähere Informationen finden Sie unter Links.