Verendetes oder getötetes Vieh ist grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für alle Heimtiere (Hunde, Katzen usw.). Ausnahmen sind hier jedoch zulässig. So können tote Heimtiere auf zugelassenen Tierfriedhöfen bestattet oder in zugelassenen Tierkrematorien eingeäschert werden. Entsprechende Tierkrematorien können beim niedergelassenen Tierarzt erfragt werden.
Das Vergraben von einzelnen Heimtieren auf dem eigenen Grundstück ist zulässig, wenn das Tier mindestens 50 cm tief vergraben wird. Das Grundstück darf jedoch nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen, und es muss ein ausreichender Abstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen eingehalten werden.