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Tierische Nebenprodukte - beseitigen (Tierkörperbeseitigung)

Allgemeine Informationen

Verendetes oder getötetes Vieh ist grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für alle Heimtiere (Hunde, Katzen usw.). Ausnahmen sind hier jedoch zulässig. So können tote Heimtiere auf zugelassenen Tierfriedhöfen bestattet oder in zugelassenen Tierkrematorien eingeäschert werden. Entsprechende Tierkrematorien können beim niedergelassenen Tierarzt erfragt werden.

Das Vergraben von einzelnen Heimtieren auf dem eigenen Grundstück ist zulässig, wenn das Tier mindestens 50 cm tief vergraben wird. Das Grundstück darf jedoch nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen, und es muss ein ausreichender Abstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen eingehalten werden.

An wen muss ich mich wenden?

Für den Landkreis Harburg ist – auf Beschluss des Kreistages vom 13.12.04 - die Tierkörperbeseitigungsanstalt Fa. Rendac Rotenburg GmbH & Co. KG in, 27356 Rotenburg-Mulmshorn, Hesedorfer Weg 76 zuständig. Unter der Rufnummer 0800-7793333 können tote Nutztiere zur Abholung angemeldet werden.

Welche Gebühren fallen an?

Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.

Rechtsgrundlage

Das TierNebG führt die harmonisierten Rechtsvorstellungen der EU, die Verordnung (EG) 1069/2004 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, in das deutsche Recht ein.

Unterstützende Institutionen

Veterinärdienst Landkreis Harburg

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