Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar.
Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige entsprechender Tätigkeiten. Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen oder wieder in Betrieb nehmen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.
Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis oder einer vorherigen Anzeige, so ist eine Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen hat die jeweils zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Stelle zu treffen.