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Umtausch ausländischer Fahrerlaubnis

Allgemeine Informationen

 

 

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Mit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes richtet sich die Berechtigung nach bestimmten gesetzlichen Bestimmungen, die nachfolgend dargestellt werden.

 

In den ersten sechs Monaten nach der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes richtet sich die Berechtigung von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen nach der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO). Danach besteht in diesem Zeitraum, der auf den Tag genau zu berechnen ist, noch die Berechtigung im Umfang der ausländischen Fahrerlaubnis hier Kraftfahrzeuge zu führen. Nach Ablauf dieser Frist findet das nationale deutsche Fahrerlaubnisrecht Anwendung.

 

Grundsätzlich können hier nur die Grundzüge des Verfahrens zur Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis dargestellt werden. Die vielen Einzelheiten des individuellen Falls und die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen und Sonderregelungen sollten in einem persönlichen Beratungsgespräch erörtert werden.

 

Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum (EWR)

 

 

Die Fahrerlaubnisse aus der EU oder aus dem EWR (dies sind gegenwärtig Norwegen, Island und Liechtenstein) werden im gleichen Umfang anerkannt und brauchen grundsätzlich nicht umgeschrieben werden.

Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig. Mit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland finden die deutschen Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechts auf die ausländischen Fahrerlaubnisse Anwendung.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

    • Personalausweis oder Reisepass  des Einwohnermeldeamtes
    • Aktuelles Lichtbild - biometrisch
      (Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung - aus religiösen Gründen jedoch ausnahmsweise auch mit Kopfbedeckung möglich)
    • Nachweis über die Dauer des Aufenthaltes im Ausland zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis. Der Aufenthalt muss mindestens 185 Tage durchgehend gedauert haben.
    • Nachweis über den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch Vorlage des nationalen Führerscheins
    • Erklärung über die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins zum Zeitpunkt der Antragstellung (dies kann auf dem Antrag erfolgen, der in der Führerscheinstelle persönlich auszufüllen ist)

 

Fahrerlaubnis aus einem Staat der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung

 

Die Fahrerlaubnisse in bestimmten Fahrerlaubnisklassen aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und können unter erleichterten Bedingungen umgeschrieben werden. Zu den erleichterten Bedingungen gehört unter anderem der Wegfall der Ablegung der theoretischen und/oder praktischen Befähigungsprüfung. Von daher sind diese Staaten den EU- und EWR-Staaten angeglichen.

 

Die Staatenliste der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung wird laufend ergänzt. Um jedoch in die Liste aufgenommen zu werden, müssen die anderen Staaten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das jeweilige nationale Fahrerlaubnisrecht muss zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Staaten vergleichbar sein. Ebenso müssen die Ausbildung und Prüfung, Verkehrsvorschriften sowie Verhältnisse im öffentlichen Straßenverkehr vergleichbar sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann wird zwischen den Staaten eine gegenseitige Anerkennung ausgesprochen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

    • Personalausweis oder Reisepass oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    • Aktuelles Lichtbild - biometrisch
      (Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung - aus religiösen Gründen jedoch ausnahmsweise auch mit Kopfbedeckung möglich)
    • Nachweis über die Dauer des Aufenthaltes im Ausland zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis. Der Aufenthalt muss mindestens 185 Tage durchgehend gedauert haben.
    • Nachweis über den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch Vorlage des nationalen Führerscheins
    • Erklärung über die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins zum Zeitpunkt der Antragstellung (dies kann auf dem Antrag erfolgen, der in der Führerscheinstelle persönlich auszufüllen ist)
    • Übersetzung des Führerscheins vom ADAC oder einem vereidigten Dolmetscher

 

Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat

 

Bei allen anderen Staaten, die weder zur Europäischen Union noch zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören und nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt sind, ist es erforderlich, dass im Rahmen des Antragsverfahrens auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Befähigungsprüfung abgelegt wird. Dabei wird ein Ausbildungsnachweis nicht gefordert, d.h. es sind keine theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden vorgeschrieben. Die Vorstellung zur Prüfung erfolgt über eine Fahrschule Ihrer Wahl.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

    • Personalausweis oder Reisepass oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    • Aktuelles Lichtbild - biometrisch
      (Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung - aus religiösen Gründen jedoch ausnahmsweise auch mit Kopfbedeckung möglich)
    • Nachweis über die Dauer des Aufenthaltes im Ausland zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis. Der Aufenthalt muss mindestens 185 Tage durchgehend gedauert haben.
    • Nachweis über den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch Vorlage des nationalen Führerscheins
    • Erklärung über die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins zum Zeitpunkt der Antragstellung (dies kann auf dem Antrag erfolgen, der in der Führerscheinstelle persönlich auszufüllen ist)
    • Übersetzung des Führerscheins vom ADAC oder einem vereidigten Dolmetscher
    • Nachweis über die Ausbildung in "Erster Hilfe"

 

Bei Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L oder T

 

    • Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Sehtestbescheinigung/Zeugnis/Gutachten vom Augenarzt

 

Bei Klassen C1, C1E, C oder CE

 

    • Gutachten eines Arztes über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    • Gutachten eines Augenarztes über das Sehvermögen nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

 

Bei Klassen D1, D1E, D oder DE

 

    • Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    • Gutachten eines Augenarztes über das Sehvermögen nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

 

 

Anwendung der Regelungen über die Probezeit

 

Beim erstmaligen Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Damit wird die deutsche Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit einer Restprobezeit erteilt, sofern die Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

 

Weitere Informationen finden Sie unter Maßnahmen bei Fahrerlaubnis auf Probe.

 

Welche Gebühren werden bei Antragstellung fällig ?

 

Die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus der EU, aus dem EWR und aus einem Staat der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung kostet 36,30 Euro.

 

Die Umschreibung aus allen anderen Staaten kostet 43,90 Euro.

 

Bemerkungen

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