Der Landkreis Harburg ist für die Unterbringung von Flüchtlingen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Hierfür stehen dem Landkreis ca. 68 Unterkünfte kreisweit zur Verfügung. Die Unterbringung erfolgt in Bestandsgebäuden oder in Container. Als Bestandsgebäude hat der Landkreis neben Ein- oder Mehrfamilienhäuser auch Hotels oder Gasthöfe angemietet. Hierbei sind Kapazitäten von über 200 Plätzen möglich. Derzeit sind noch mehrere Unterkünfte oder Erweiterungen in Bau.
Nach § 60 Absatz 2 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist der Landkreis berechtigt Flüchtlingen eine bestimmte Unterkunft zuzuweisen (Wohnsitzauflage). Die jeweilige Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung von Geschlecht, Nationalität, Religion und persönlichen Gründen.
In besonderen Fällen kann eine Umsetzung innerhalb des Landkreises erfolgen. Dies ist insbesondere bei getrennt untergebrachten Familienmitgliedern der Fall. Hierzu nehmen Sie bitte zuerst Kontakt mit dem zuständigen Sozialarbeiter auf. Anschließend stellen Sie bitte bei den unten angegebenen Ansprechpartnern einen formlosen Antrag. Bitte beachten Sie die Angabe der unten aufgeführten Daten. Informationen zu Umverteilungsanträgen in einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland erhalten sie hier.
Sobald eine Unterbringung nicht mehr aufgrund des Leistungsanspruches nach dem AsylbLG erfolgt sind die Kosten der Unterkunft dafür zu übernehmen. Bei dem Beziehen von anderen Sozialhilfeleistungen übernehmen in der Regel die jeweiligen Sozialleistungsträger die Nutzungsentgelte. Wird keine Sozialhilfe bezogen, sind die Kosten der Unterbringung gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Flüchtlingen in Unterkünften des Landkreises Harburg anteilig in Form der Satzungsgebühr selber zu tragen.