Landkreis Harburg

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Verkehrsordnungswidrigkeiten

Allgemeine Informationen

Die "Bußgeldstelle" wird geleitet von Christian Kalesse (Produktverantwortlicher).

Sie bearbeitet Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Dies sind zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsunfälle und Fahrten unter Alkohol- / Drogeneinfluss.

Den aktuellen Bußgeldkatalog sowie Informationen über die Punkteregelung finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes (www.kba.de).

An wen muss ich mich wenden?


Sie finden uns im:
Kreishaus, Gebäude A, 4. Stock
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)

Vereinbaren Sie für Besuche bitte im Vorwege einen Termin und melden sich an der Information im Erdgeschoss.

Welche Gebühren fallen an?

Den aktuellen Bußgeldkatalog sowie Informationen über die Punkteregelung finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes (KBA).

Zu den Regelsätzen kommen im Bußgeldverfahren noch Gebühren (5% der festgesetzten Geldbuße - mindestens 25 €) sowie Auslagen für die Zustellung in Höhe von pauschal 3,50 €. (§107 OWiG)

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt wurde. Auch ein Eingang per Telefax zählt als fristgerecht. Sie haben zudem die Möglichkeit, zur Fristwahrung telefonisch Einspruch einzulegen. Eine Einspruchsbegründung können Sie später nachreichen.

Einsprüche per E-Mail sind lediglich mit einer qualifizierten digitalen Signatur zulässig !

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen der Entscheidungen sind vor allem:

  • das Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • die Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
Rechtsbehelf

Nach § 69 OWiG prüft die Verwaltungsbehörde bei Einspruch, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Wird der Einspruch aufrechterhalten, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet. Sie bekommen dann von dort Nachricht, wann es zur Gerichtsverhandlung in Ihrer Sache kommt. 

Gegen eine Verwarnung kann kein Einspruch erfolgen. Nach § 56 OWiG kommt eine Verwarnung i.d.R. bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten von 5,00-55,00 € in Betracht, für die es keinen Punkteeintrag gibt. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld unter Angabe des Kassenzeichens innerhalb der Wochenfrist einzahlt. Sie haben die Möglichkeit, sich auf die an Sie gerichtete Verwarnung zu äußern, brauchen jedoch nichts zum Vorwurf zu sagen. Sie müssen jedoch in beiden Fällen damit rechnen, dass ohne Rückäußerung der Behörde ein mit Gebühren und Auslagen verbundener Bußgeldbescheid erlassen werden kann, sofern Ihre Äußerung Sie nicht entlastet.

Was sollte ich noch wissen?

Was ist Halterhaftung/ Warum erhalte ich einen Kostenbescheid?
Halterhaftung nach § 25 a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) tritt ein, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Fahrer dieses Kfz nicht vor Eintreffen der Verfolgungsverjährung von drei Monaten ermittelt werden würde, oder dies einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (z.B. Wohnsitz des Fahrers im Ausland). In diesem Fall werden dem HALTER des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Verfahrenskosten auferlegt. 

Wo erfahre ich meinen Punktestand?
Die zentrale Stelle für das Punktesystem ist das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (KBA). Wenn Sie Interesse an Ihrem Punktestand haben, können Sie dort gegen Einsendung einer vergrößerten Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses, oder amtlich beglaubigter Unterschrift Ihrer Personendaten, unentgeltlich Auskunft darüber erhalten. Mit einem freigeschalteten neuen Personalausweis und entsprechender Lesevorrichtung ist die Beantragung auch online möglich. Ein Formular als HTML/ PDF und RTF-Datei finden Sie hierzu unter www.kba.de unter dem Stichwort: Fahreignungs-Bewertungssystem / Antrag auf Punkteauskunft

Ich habe eine Verwarnung für meinen Mitarbeiter bekommen, muss ich den Fahrer angeben/ den Bogen ausfüllen, oder kann ich diesen so weiterreichen?
Bei Verwarnungen braucht der Bogen mit den Fahrerdaten nicht zwingend an uns zurückgeschickt werden, wenn die Verwarnung durch den Fahrzeugführer angenommen wird. Sie haben als Halter dadurch keine Nachteile, können den Betrag also entweder für Ihren Mitarbeiter überweisen, oder aber die Verwarnung an ihn weiterreichen. Nur bei Anhörungen benötigen wir zwingend die Fahrerdaten, da hierfür Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden. 

Ich kann den Betrag nicht auf einmal zahlen, gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung?
Selbstverständlich können Sie Ratenzahlung beantragen. Sprechen Sie hierzu am besten mit Ihrem Sachbearbeiter und überlegen Sie sich, wann und in wie vielen Raten Sie den Betrag zahlen können. Sollten Sie den Betrag derzeit gar nicht zahlen können, ist auch eine Stundung möglich, für die Sie aber in jedem Fall Belege über Ihre Einnahmen und Ausgaben vorlegen müssen. 

Ich habe einen Bußgeldbescheid vom Landkreis Harburg erhalten und muss daraufhin meinen Führerschein abgeben, kann ich diesen auch bei der Behörde an meinem Wohnort oder der dortigen Polizei abgeben?
Manche Behörden und Polizeistationen nehmen auch Führerscheine anderer Behörden an. Sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Bitte fragen Sie bei Ihrer Bußgeldstelle oder Polizei nach. Sollten Sie diese Möglichkeit nicht haben, empfehlen wir Ihnen die Übersendung per Einschreiben, um einem möglichst sicheren und nachvollziehbaren Transport zu gewährleisten. Sie können auch eine andere Person beauftragen, den Führerschein abzugeben. Soll der Führerschein nach Ablauf des Fahrverbotes nicht per Post an Sie zurückgesandt werden, kann auch eine von Ihnen beauftragte Person gegen Vorlage einer Vollmacht diesen an einem vereinbarten Termin bei uns abholen.

Ist es möglich den Führerschein samstags abzugeben?
Der Bürgerservice des Landkreises Harburg hat samstags von 08:30 - 12:00 Uhr für Sie geöffnet. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Führerschein abzugeben. Denken Sie jedoch bitte daran, Ihren Sachbearbeiter zu informieren, da die Bußgeldstelle dem Bürgerservice Bescheid geben muss, dass Ihr Führerschein angenommen werden darf. Auch sollten Sie einen Fahrer mitnehmen, sofern Sie an diesem Tag noch mit dem Pkw fahren möchten. Sie können auch eine andere Person beauftragen, den Führerschein abzugeben. Soll der Führerschein nach Ablauf des Fahrverbotes nicht per Post an Sie zurückgesandt werden, kann er auch von einer von Ihnen beauftragte Person gegen Vorlage einer Vollmacht zu einem vereinbarten Termin bei uns abgeholt werden. 

Kann von einem Fahrverbot abgesehen werden?
In Ausnahmefällen kann vom Fahrverbot abgesehen werden. Bedenken Sie jedoch, dass nach § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) dann in der Regel eine Erhöhung der Geldbuße um mindestens 250 € pro Monat Fahrverbot vorgenommen wird (je nach Art des Verstoßes).

Wann muss ich das Fahrverbot antreten? Wie lange dauert es?
Wenn Sie das erste Mal ein Fahrverbot ableisten müssen, haben Sie einen Spielraum von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, während dessen Sie Ihren Führerschein abgeben können.
Ist jedoch bereits innerhalb der letzten 24 Monate ein Fahrverbot rechtskräftig geworden, ist der Führerschein sofort, das heißt unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des aktuellen Bescheides, abzugeben. Der Führerschein kann an jedem beliebigen Datum abgegeben werden, die Frist beginnt ab Abgabetag/ Eingang bei der Behörde (bitte beachten Sie, dass Postwege nicht mit angerechnet werden, sondern zu Ihren Lasten gehen!) zu laufen, z.B. vom 06.07.2016 bis zum 05.08.2016, 24 Uhr.
Geht der Führerschein innerhalb der Frist nicht ein, dürfen Sie trotzdem ab dem Ablauf der Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) kein Kraftfahrzeug mehr führen. Die Verbotsfrist wird jedoch erst von dem Tage des Führerscheineingangs bei der Behörde oder Beschlagnahme durch die Polizei gerechnet. Die Zeit, in der Sie kein Fahrzeug führen dürfen, verlängert sich hierdurch also.

Ich habe einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr erhalten, warum muss ich meinen Führerschein abgeben, obwohl dies nicht in der Tabelle steht?
Nach § 4 Absatz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wird auch ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, wenn gegen den Fahrer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

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