Hier finden Sie Informationen zu der Verlasasenserlaubnis für Asylbewerber
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Verlassenserlaubnis für Asylbewerber
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Räumliche Beschränkung
In den ersten drei Monaten ihres Asylverfahrens besitzen Asylsuchende im Bundesgebiet keine Freizügigkeit, d.h. ihnen wird vorgeschrieben, wo sie sich aufzuhalten haben. Dies soll sicherstellen, dass sie während des Asylverfahrens für behördliche Entscheidungen immer erreichbar sind. Ausnahmen bzw. zeitlich beschränkte oder zweckgebundene kurze Erlaubnisse zum Verlassen des räumlichen Gestattungsbereiches sind auf Antrag möglich.
Wenn sie schon länger als drei Monate in Deutschland eine Gestattung haben, dürfen Sie diesen Bereich auch ohne Erlaubnis der Abteilung Migration kurzzeitig verlassen. Nach 3 Monaten fällt die räumliche Beschränkung in der Regel weg.
Gleiches gilt auch für die Inhaber einer Duldung. Möchten diese den Bereich allerdings länger als drei Tage verlassen, müssen sie das der Ausländerbehörde vorher mitteilen. Hierzu genügt ein kurzer Brief oder eine Email, in welcher der Ort/die Anschrift mitgeteilt wird, an welchem sie sich aufhalten wollen. Diese Freiheit, sich im Bundesgebiet frei bewegen zu können, kann allerdings durch die Abteilung Migration in bestimmten Fällen eingeschränkt werden (z.B. bei Straftätern).
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die unten angegebenen Ansprechpartner.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Anträge / Formulare
Der Asylbewerber stellt schriftlich und rechtzeitig einen Antrag die räumliche Beschränkung seines Aufenthaltes zu verlassen.
Der Antrag muss den Grund für das Verlassen, die Verlassensdauer und den Zielort mit Anschrift enthalten.
Die Erlaubnis wird per Post an den Ausländer verschickt.