Landkreis Harburg

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Verpflichtungserklärung beantragen (Besuchsaufenthalt)

Allgemeine Informationen

Für bis zu 90 Tage dauernde Besuchsaufenthalte im Bundesgebiet, für die ein Visumsverfahren notwendig ist, können Gastgeber Verpflichtungserklärungen abgeben, alle anfallenden Kosten der Gäste zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für ärztliche Behandlungen sofern die Gäste keine eigene Krankenversicherung haben.

Die Verpflichtungserklärung für Besuchsvisa wird für Personen aus Drittstaaten benötigt.

Für Personen aus der EU, Staaten, die zum Schengen-Raum gehören und Staaten die kein Visum benötigen, ist keine Verpflichtungserklärung erforderlich (siehe Bemerkungen).

Verfahrensablauf
  • Regelmäßig verlangen die deutschen Auslandsvertretungen im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung, sofern eine visumfreie Einreise nicht möglich ist.
  • Danach verpflichten sich die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Gastgeber nach den §§ 66 - 68 AufenthG, alle anfallenden Kosten der Gäste zu tragen.
  • Sollten im Rahmen des Besuchsaufenthaltes öffentliche Gelder für die eingeladene Person aufgewendet werden, können die zahlenden öffentlichen Stellen diese Aufwendungen vom Verpflichtungsgeber zurückfordern.
  • Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel.
  • Mit der Verpflichtungserklärung werden auch Kosten für die Gesundheitsfürsorge (z. B. ärztliche Behandlungen, Medikamente etc.) übernommen, die nicht von der notwendigen Krankenversicherung abgedeckt sind.

Die Verpflichtungserklärung kann nach der Antragstellung sofort mitgenommen werden. Sie muss den Besucherinnen und Besuchern anschließend zugesandt werden. Die Eingeladenen legen das Original der Verpflichtungserklärung dann der Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland vor. Die Auslandsvertretung entscheidet darüber, ob und wie lange der Besuch durchgeführt werden darf, wobei der Verpflichtungsgeber bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung ebenfalls angibt, für welchen Zeitraum der Besuchsaufenthalt andauern soll. Die Deutsche Auslandsvertretung ist an diese zeitliche Vorgabe jedoch nicht gebunden.

Voraussetzungen

Für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung beim Landkreis Harburg:

  • Gastgeber müssen im Landkreis Harburg gemeldet sein. Bei juristischen Personen muss sich der Geschäftssitz im Landkreis Harburg befinden. Beauftragte der juristischen Person müssen ihre Vertretungsbefugnis nachweisen (Handelsregisterauszug, schriftlicher Nachweis der Prokura).
  • Gastgeber müssen den Antrag persönlich stellen, es besteht keine Vertretungsmöglichkeit.
  • Gastgeber müssen ihre Bonität nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Empfänger sozialer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch scheiden als Gastgeber aus.
  • Für jede einzuladende Person ist eine gesonderte Verpflichtungserklärung abzugeben.

Ausnahme: Begleitende Ehegatten und begleitende minderjährige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können in einer Verpflichtungserklärung zusammengefasst werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind stets vorzulegen:

  • gültiger Pass oder Personalausweis und ggf. gültiger Aufenthaltstitel
  • persönliche Daten und Anschrift sowie Nummer des Heimatpasses der eingeladenen Person

Die vorgenannten Unterlagen legen Sie bitte - sofern möglich - im Original und in Kopie vor.

Wegen der Vorlage weiterer Unterlagen, erkundigen Sie sich im Einzelfall bitte bei Ihren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Bürgerservices der Abteilung Migration.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 Euro (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung).

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Verpflichtungserklärung muss vor der Einreise beantragt werden. Das Original wird vom Antragssteller an den Eingeladenen übersandt, damit die Verpflichtungserklärung bei der Beantragung des Visums in der Deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden kann.

Die Verpflichtungserklärung soll bei Vorlage in der deutschen Auslandsvertretung nicht älter als 3 Monate sein.

Bearbeitungsdauer

Die Verpflichtungserklärung wird bei persönlicher Vorsprache gleich ausgehändigt.

Rechtsgrundlage

§§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz

Anträge / Formulare

Anträge oder Formulare können nicht zugeschickt werden. Die Verpflichtungserklärung ist eine amtliche Urkunde und ist stets in einer Verwaltung/Behörde auszufüllen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Beratung zur Verpflichtungserklärung für Besuchsaufenthalte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Migration, 54.1 – Allgemeines Ausländerrecht. Entweder geschieht dies telefonisch oder persönlich im Bürgerservice der Abteilung Migration.

Andere Visumsverfahren und dazugehörige Verpflichtungserklärungen, bei denen weitere Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen sind, bearbeitet ausschließlich die Abteilung Migration in Winsen (Luhe).

Bemerkungen

Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Staaten und Gebietskörperschaften 

Visumpflicht für Deutschland: Ja/Nein (1)

Afghanistan

Ja

Ägypten

Ja

Albanien (5)

Nein

Algerien

Ja

Andorra (4)

Nein

Angola

Ja

Antigua und Barbuda

Nein

Äquatorialguinea

Ja

Argentinien

Nein

Armenien

Ja

Aserbaidschan

Ja

Äthiopien

Ja

Australien (sowie Kokosinseln, Norfolkinsel, Weihnachtsinsel) (3)

Nein

Bahamas

Nein

Bahrain

Ja

Bangladesch

Ja

Barbados

Nein

Belarus (s. auch Weißrussland)

Ja

Belgien (2)

Nein

Belize

Ja

Benin

Ja

Bhutan

Ja

Bolivien

Ja

Bosnien-Herzegowina (5)

Nein

Botsuana

Ja

Brasilien (4)

Nein

Brunei Darussalam

Nein

Bulgarien (2)

Nein

Burkina Faso

Ja

Burundi

Ja

Cabo Verde

Ja

Chile

Nein

China (VR) (6)

Ja

Costa Rica

Nein

Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste)

Ja

Dänemark (2)

Nein

Dominica

Ja

Dominikanische Republik

Ja

Dschibuti

Ja

   

Ecuador

Ja

El Salvador (4)

Nein

Eritrea

Ja

Estland (2)

Nein

Fidschi

Ja

Finnland (2)

Nein

Frankreich (2) (einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Réunion, St. Pierre und Miquelon)

Nein

Gabun

Ja

Gambia

Ja

Georgien

Ja

Ghana

Ja

Grenada

Ja

Griechenland (2)

Nein

Guatemala

Nein

Guinea

Ja

Guinea-Bissau

Ja

Guyana

Ja

Haiti

Ja

Honduras (4)

Nein

Hongkong (6)

siehe VR China

Indien

Ja

Indonesien

Ja

Irak

Ja

Iran

Ja

Irland (2)

Nein

Island (2)

Nein

Israel (3)

Nein

Italien (2)

Nein

Jamaika

Ja

Japan (3)

Nein

Jemen

Ja

Jordanien

Ja

Kambodscha

Ja

Kamerun

Ja

Kanada (3)

Nein

Kasachstan

Ja

Katar

Ja

Kenia

Ja

Kirgisistan

Ja

Kiribati

Ja

Kolumbien

Ja

Komoren

Ja

Kongo (Republik Kongo)

Ja

Kongo (Demokratische Republik)

Ja

 Korea (Republik Korea, Südkorea) (3)

Nein

Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea)

Ja

Kosovo

Ja

Kroatien

Nein

Kuba

Ja

Kuwait

Ja

Laos

Ja

Lesotho

Ja

Lettland (2)

Nein

Libanon

Ja

Liberia

Ja

Libyen

Ja

Liechtenstein (3)

Nein

Litauen (2)

Nein

Luxemburg (2)

Nein

Macau (6)

Nein

Madagaskar

Ja

Malawi

Ja

Malaysia

Nein

Malediven

Ja

Mali

Ja

Malta (2)

Nein

Marokko

Ja

Marshall-Inseln

Ja

Mauretanien

Ja

Mauritius

Nein

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik (5)

Nein

Mexiko

Nein

Mikronesien

Ja

Moldau (5)

Nein

Monaco (4)

Nein

Mongolei

Ja

Montenegro (5)

Nein

Mosambik

Ja

Myanmar (Burma)

Ja

Namibia

Ja

Nauru

Ja

Nepal

Ja

Neuseeland (einschließlich Cookinseln, Niue, Tokelau) (3)

Nein

Nicaragua

Nein

Niederlande (2)

Nein

Niger

Ja

Nigeria

Ja

Norwegen (2)

Nein

Oman

Ja

Österreich (2)

Nein

Pakistan

Ja

Palästinensische Gebiete

Ja

Palau

Ja

Panama

Nein

Papua-Neuguinea

Ja

Paraguay

Nein

Peru

Ja

Philippinen

Ja

Polen (2)

Nein

Portugal (2)

Nein

Ruanda

Ja

Rumänien (2)

Nein

Russische Föderation

Ja

Salomonen

Ja

Sambia

Ja

Samoa

Ja

San Marino (4)

Nein

Sao Tomé und Principe

Ja

Saudi-Arabien

Ja

Schweden (2)

Nein

Schweiz (2)

Nein

Senegal

Ja

Serbien (8)

Nein

Seychellen

Nein

Sierra Leone

Ja

Simbabwe

Ja

Singapur

Nein

Slowakische Republik (2)

Nein

Slowenien (2)

Nein

Somalia

Ja

Spanien (2) (einschließlich spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika mit Ceuta und Melilla)

Nein

Sri Lanka

Ja

St. Kitts und Nevis

Nein

St. Lucia

Ja

St. Vincent u. Grenadinen

Ja

Südafrika

Ja

Südsudan

Ja

Sudan

Ja

Surinam

Ja

Swasiland

Ja

Syrien

Ja

Tadschikistan

Ja

Taiwan (9)

Nein

Tansania

Ja

Thailand

Ja

Timor-Leste (Osttimor)

Ja

Togo

Ja

Tonga

Ja

Trinidad und Tobago

Ja

Tschad

Ja

Tschechische Republik (2)

Nein

Tunesien

Ja

Türkei

Ja

Turkmenistan

Ja

Tuvalu

Ja

Uganda

Ja

Ukraine

Ja

Ungarn (2)

Nein

Uruguay

Nein

Usbekistan

Ja

Vanuatu

Ja

Vatikan Stadt

Nein

Venezuela

Nein

Vereinigte Arabische Emirate

Ja

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (2), (7)

Nein

Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Puerto Rico) (3)

Nein

Vietnam

Ja

Weißrussland (s. auch Belarus)

Ja

Zentralafrikanische Republik

Ja

Zypern (2)

Nein

1) Inhaber von Nationalpässen der Staaten, die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen (Angabe: "Nein"), dürfen sich ohne Visum grundsätzlich nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2) Staatsangehörige dieser Staaten sind von der Regelung unter 1) nicht betroffen.

3) Aufenthaltstitel (auch für Aufenthalte über 90 Tage) können nach der visumfreien Einreise beantragt werden.

4) Regelung unter 3) gilt entsprechend, wenn keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

5) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Pässe.

6) Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von SAR-Pässen (Pässe der Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macau).

7) Von der Visumpflicht befreit sind auch Staatsbürger der britischen Überseegebiete (“British Nationals (Overseas)“)

8) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Pässe, sofern diese nicht von der serbischen Koordinierungsdirektion (Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden.

9) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten.

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