Landkreis Harburg

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Vormundschaft Einrichtung

Allgemeine Informationen

Die gesetzlichen Aufgaben eines Vormundes/Pflegers sind:

  • Ausübung der Vormundschaft , d.h. der kompletten gesetzlichen Vertretung eines Kindes durch einen Vormund.
  • Ausübung einer Ergänzungspflegschaft, d.h. Ausübung von Teilbereichen der elterlichen Sorge. Teilbereiche können zum einen die Personensorge sein, die wiederum unterteilt ist u.a. in Aufenthaltsbestimmungsrecht, Erziehungsrecht, Gesundheitsfürsorge und weitere Unterbereiche, zum anderen in die Vermögenssorge.
  • Ausübung einer gesetzlichen Vormundschaft für Kinder minderjähriger Mütter.
  • Monatlicher persönlicher Kontakt zu den Mündeln/ Pflegebefohlenen
  • Vorschlag geeigneter Privatvormünder gegenüber dem Amtsgericht gegenüber und Beratung von Privatvormündern.
Verfahrensablauf

Wie kommt es zu einer Vormundschaft/ Pflegschaft?

  • Eine Vormundschaft / Pflegschaft wird ausschließlich durch das Amtsgericht – Familiengericht eingerichtet. Rechtliche Grundlage einer Vormundschaft / Pflegschaft ist ein Beschluss des Amtsgerichtes.
  • Ausnahme: Die gesetzliche Vormundschaft tritt per Gesetz mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter in Kraft, wenn keine andere sorgeberechtigte Person vorhanden ist und endet automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter.
Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich bitte an das zuständige Geschäftszimmer unter 04171 693-480.

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