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Gewalt gegen Frauen ist Unrecht und damit strafbar. Jede Frau hat ein Recht auf körperliche und seelische Selbstbestimmung. Dies ist ein Menschenrecht.
Eine repräsentative Studie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland im Auftrag des BMFSFJ aus dem Jahr 2004 kam zu folgenden Ergebnissen:
Das Bundeskriminalamt hat in Bezug auf Partnerschaftsgewalt für 2021 folgende Zahlen veröffentlicht:
Ein bitteres Ergebnis: Partnerschaftsgewalt bleibt auf einem unerträglich hohen Niveau. Die Statistik bildet allerdings nur die zur Anzeige gebrachten Straftaten ab. Die Dunkelziffer der Partnerschaftsgewalt liegt vermutlich deutlich höher. Beinahe jeden dritten Tag wurde eine Frau von ihrem (Ex-)Partner getötet, fast jeden Tag fand ein Tötungsversuch statt. Jede Stunde erlitten durchschnittlich 13 Frauen Gewalt in der Partnerschaft.
Erfreulicherweise geht es weiter in der Umsetzung der Istanbul-Konvention. Das Bundesinnenministerium und das Bundesfrauenministerium führen gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt eine repräsentative Befragung zu Gewalterfahrungen durch, die nicht der Polizei gemeldet wurden. Die Studie soll helfen, Kenntnisse über das Dunkelfeld bei häuslicher Gewalt und sexualisierter Gewalt zu sammeln, um Hilfsangebote und Opferschutzangebote zielgenau ausbauen zu können. (PM Bundesfrauenministerium vom 24.11.22)
Mit der Istanbul-Konvention wurde eine einheitliche Definition formuliert. Der Begriff »häusliche Gewalt« bezeichnet alle Handlungen von
die in (Ex-)Partnerschaften oder innerhalb der Familie vorkommen. Unabhängig davon, ob die Beteiligten denselben Wohnsitz haben.
Die Misshandlungen geschehen nicht aufgrund eines einmaligen Kontrollverlustes, sondern dienen dazu, Macht und Kontrolle über das Opfer auszuüben. Für die betroffenen Frauen ist es meist sehr schwer Hilfe zu holen und sich aus der Gewaltbeziehung zu lösen.
Weltweit erleben Frauen am meisten Gewalt durch einen männlichen (Ex-)Partner. In Deutschland flüchtet ca. 40.000 Frauen jährlich ins Frauenhaus.
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) stärkt die Rechte und den Schutz für Betroffene von häuslicher Gewalt. Es können Kontakt- und Näherungsverbote sowie eine (befristete) Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden.
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