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Der Staat unterstützt Familien finanziell auf unterschiedliche Weise. Einige Leistungen wie das Kindergeld stehen (fast) allen Eltern zur Verfügung, andere nur für bestimmte Gruppen.
Eine ständig aktualisierte Übersicht über alle Familienleistungen gibt das Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Das Elterngeld wird in der Abteilung Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche bearbeitet. Dort sind weitere Informationen zu erhalten, auch zur Elternzeit.
Elternteile sind ihren Kindern grundsätzlich bis zum Ende der Erstausbildung unterhaltspflichtig. Leben Elternteil und Kind nicht zusammen, ist in der Regel der Unterhalt als Barunterhalt zu zahlen. Unterhaltsberechung und Beurkundung kann in der Abteilung Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche (Beistandschaft) erfolgen. Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann für Kinder unter 12 Jahren Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Auch diese Leistung wird in der Abteilung Jugend und Familie bearbeitet.
Das Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2019 204 Euro für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Ab dem 01.01.2021 steigen die Beträge um 15 Euro. Für die Antragsbearbeitung und die Auszahlung ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit zuständig, bei kommunalen Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Kindergeld wird gezahlt bis zum 18. Geburtstag, danach nur noch für Schüler und Auszubildende bzw. junge Menschen, die eine Ausbildungsstelle suchen und bei der Berufsberatung gemedlet sind. Die Alternative zur Zahlung des Kindergelds ist der Kinderfreibetrag als Steuerabzug (Auskünfte bei den Finanzämtern).
Einen Zuschlag zum Kindergeld, den Kinderzuschlag, erhalten Eltern, die ihren eigenen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen sicherstellen könnten, aber aufgrund der Kinder auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) angewiesen wären. Für diese Familien ist der Kinderzuschlag vorrangig. Diese Leistung wird von der Familienkasse der Agentur für Arbeit mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Wenn das Familieneinkommen zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht, besteht zur Sicherung der Kosten des Lebensunterhalts und der Unterkunftskosten ggf. Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) beim der Jobcenter Landkreis Harburg bzw. für Nicht-Erwerbsfähige über 15 Jahre, Voll-Erwerbsgeminderte und Personen über 65 Jahren auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.
Bezieher von verschiedenen Sozialleistungen können vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Weitere Informationen gibt es auf rundfunkbeitrag.de.
Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist, besteht oft Anspruch auf eine Halbwaisenrente, allein erziehende Elternteile haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Erziehungsrente. Weitere Infos erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die Bundes-Stiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens unterstützt Familien bei der Geburt des Kindes, z.B. mit Zuschüssen zur Erstausstattung. Das Faltblatt des Bundesfamilienministerium kann auf der Seite in verschiedenen Sprachen heruntergeladen werden. Die Anträge werden im Landkreis Harburg über die Schwangerenberatung des Diakonischen Werks gestellt.
Die Landes-Stiftung Familie in Not unterstützt Familien in Notlagen. Weitere Hinweise des nds. Sozialministeriums sehen Sie hier.
Die hier zusammengestellten Informationen sind ein Service für Familien und junge Menschen im Landkreis Harburg: www.familie.landkreis-harburg.de
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