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Das Grundgesetz schützt die Familie und ordnet den Eltern das Erziehungsrecht zu, aber auch die Erziehungspflicht. Wenn Menschen nun erkennen, dass die Eltern das Wohl ihres Kindes gefährden (durch Tun oder Unterlassen), sind sie zum Handeln verpflichtet.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass ganz unterschiedliche und verschiedenartige Erziehungsvorstellungen vom Grundgesetz geschützt sind.
Das Recht zur Erziehung kann das Familiengericht einschränken oder mit Auflagen verbinden. Weitere Auskünfte erteilt der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes.
Hinweise zum (gesetzlichen und erzieherischen) Jugendschutz für Jugendliche gibt die Kreisjugendpflege.
Die hier zusammengestellten Informationen sind ein Service für Familien und junge Menschen im Landkreis Harburg: www.familie.landkreis-harburg.de
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