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Die Anordnung einer Quarantäne, berufliche Betätigungsverbote, die Untersagung der Durchführung einer Veranstaltung oder die Schließung von Gaststätten, Fitnessstudios oder Geschäften sind Maßnahmen, die auf Seiten der Betroffenen zwangsläufig zu finanziellen Einbußen führen, sei es in Gestalt von Verdienstausfall, sei es in Form entgangenen Gewinns. Damit stellt sich die Frage, ob solche Einbußen zu ersetzen sind und bejahendenfalls welche öffentliche Stelle erstattungspflichtig ist.
Hier ist insbesondere auf die Entschädigungsregelungen gem. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinzuweisen. Unternehmen, deren Mitarbeitende sich aufgrund einer Anordnung in Quarantäne befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG beantragen.
Wichtig: Betriebsschließungen und damit verbundene finanzielle Einbußen aufgrund einer Allgemeinverfügung fallen nicht unter den Entschädigungsanspruch nach §56 IfSG.
Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 56 IfSG sowie zu finanziellen Hilfen des Bundes sowie des Landes finden Sie auf der Homepage des Landes Niedersachsen – hier insbesondere unter der Rubrik „Hinweise für Berufstätige“ und „Hinweise für Unternehmen“.
Wenn Sie einen Antrag nach § 56 IfSG stellen möchten, finden Sie alle nötigen Informationen hier.
Wenn Sie ein anderes Anliegen bezüglich einer Entschädigung aufgrund der vom Landkreis getroffenen Maßnahmen nach dem ISchG haben, nutzen Sie bitte das untenstehende Kontaktformular.
Bitte beachten Sie hinsichtlich der finanziellen Hilfen des Bundes sowie des Landes Niedersachsen für Betriebe und Unternehmen auch die Informationen auf der Homepage des Landkreises Harburg.
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