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Notschlachtungen sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert.
Kranke Tiere dürfen ausnahmslos nicht geschlachtet werden! Bei Vorliegen einer Krankschlachtung wird der Tierkörper grundsätzlich als lebensmitteluntauglich beurteilt!
Ein Abwarten auf Besserung oder gar eine Behandlung schließt der Begriff der Notschlachtung aus.
Ein solcher Unfall liegt beispielsweise vor bei:
Keine Indikation für eine Notschlachtung liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
Einzelfallentscheidungen können tierärztlich bei folgenden Fällen getroffen werden:
Die Allgemeinverfügung beinhaltet auch die Vorgaben, die unabhängig von der Ermächtigung einzuhalten sind.
Aus Tierschutzgründen werden bei Notschlachtungen hinzugezogene Tierärzte zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung ernannt.
Die Vorlage einer Veterinärbescheinigung finden Sie auf dieser Seite unter Dokumente.
Rechtsgrundlagen:
Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nr. 1 der VO (EG) 853/2004
Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der VO (EG) Nr. 853/2004
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