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SCHULDISTANZ – Hilfen, Abläufe und Wege im Landkreis Harburg
Wir sozialpädagogischen Fachkräfte in der Jugendhilfe im Landkreis Harburg verstehen unter „Schuldistanz“ alle Verhaltensmuster, bei denen Schüler*innen sowohl unentschuldigt als auch entschuldigt der Schule fernbleiben oder sich trotz Anwesenheit in Schule innerlich aus dem Lerngeschehen „ausgeklinkt“ haben. Alle diese jungen Menschen befinden sich auf dem Rückzug aus dem Lernort Schule. Sie blockieren den eigenen Lernfortschritt und riskieren ihre Zukunftschancen.
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Schulversäumnissen
Schüler*innen, die unentschuldigt dem Schulunterricht fernbleiben, verstoßen gegen die Schulpflicht und begehen damit eine Ordnungswidrigkeit (§ 176 Abs. 1 Nr.1 ff Niedersächsisches Schulgesetz). Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass ihre minderjährigen Kinder regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln. Dieses Verhalten kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Ein Bußgeldverfahren wird in Gang gesetzt, wenn die Betroffenen keine nachvollziehbaren Schritte aufzeigen können oder wollen, mit denen die schulische Situation zu verbessern wäre. Hierfür stellt der Landkreis Harburg niedrigschwellige pädagogische Hilfen zur Verfügung.
Schüler*innen, die ein Bußgeld auferlegt bekommen, haben die Möglichkeit das Bußgeld durch ersatzweise Auflagen abzugelten. Hierfür stellt die Ordnungsbehörde einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht.
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