Naturschutzgebiet Tideelbe von Rönne bis Bunthäuser Spitze
© Niels Vollmers / Landkreis Harburg
Bei dem Naturschutzgebiet (NSG) „Tideelbe von Rönne bis Bunthäuser Spitze“ handelt es sich um den obersten Süßwasser-Tidebereich der Unterelbe. Das NSG beginnt an der Staustufe Geesthacht bei Rönne und endet etwa 25 km elbabwärts an der Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Hamburg, etwa 2 km nordwestlich der Bunthäuser Spitze an der sich die Elbe in Süder- und Norderelbe teilt.
Die Tideelbe mit ihren Nebengewässern wurde vorrangig aufgrund der Bedeutung als Wanderstrecke und Lebensraum verschiedener Fischarten und Rundmäuler sowie wegen bedeutsamer Vorkommen des an der Unterelbe endemischen Schierling-Wasserfenchels (Oenanthe conioides) und der vielen Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie ausgewählt, insbesondere Auenwälder mit Erle, Esche und Weide, magere Flachland-Mähwiesen und feuchte Uferstaudenfluren.
Das Gebiet ist identisch mit dem FFH-Gebiet 182 „Elbe zwischen Geesthacht und Hamburg“ und ist im Mündungsbereich der Ilmenau Bestandteil des FFH-Gebietes 212 „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“.
Der allgemeine Schutzzweck soll die Erhaltung und Entwicklung der im Gebiet vorkommenden FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) sowie der übrigen schützenswerten Arten und Biotoptypen durch die Förderung und Wiederherstellung des gebietstypischen Charakters sicherstellen.
Seit dem Bau der Staustufe Geesthacht im Jahr 1960 markiert diese die Grenze des Tideeinflusses. Der Elbeabschnitt ist stark durch wasserbauliche Maßnahmen, wie die Errichtung von Buhnen, die Befestigung von Ufern und Sperrwerken im Mündungsbereich der Nebenflüsse geprägt. Die Struktur und Dynamik des Fließgewässers und seiner angrenzenden Auenbereiche wurde dadurch negativ verändert. Auch die mehrmaligen Elbvertiefungen unterhalb von Hamburg haben Einfluss auf das Tidegeschehen im oberhalb liegenden Flussabschnitt.
Dazu kommt eine teilweise recht intensive Nutzung zu Freizeitzwecken im Elbvorland durch Wochenendhäuser, einen Campingplatz, mehrere Sportboothäfen, Spaziergänger und Sportangler. Ziel ist es, die Tideelbe mit ihren Uferbereichen als dynamischen, vielfältig strukturierten Lebensraum und durchgängiges Fließgewässer neben seiner Bedeutung als Schifffahrtsweg zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.
© Niels Vollmers / Landkreis Harburg
Besonderheiten
In der Naturschutzgebietsverordnung wird dem seit jeher ausgeübten Erholungsverhalten an der Elbe Rechnung getragen. Das Baden und das Betreten des Gebietes werden nur in besonders sensiblen Bereichen eingeschränkt. Hierzu hat die Naturschutzbehörde ein Zonenkonzept erarbeitet, welches sich in den Verordnungskarten wiederfindet.
Auch die Nutzung und Unterhaltung als Bundeswasserstraße sowie die Erhaltung der Deichsicherheit werden durch die Unterschutzstellung nicht berührt.
Häufige Fragen
Die Elbe und ihre Auen sind in der Bundesrepublik Deutschland vollständig Teil des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000, welches das weltweit größte koordinierte Schutzgebietsnetzwerk darstellt. Teil von Natura 2000 sind Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) und die EU-Vogelschutzgebiete. Die beiden FFH-Gebiete an der Elbe im Landkreis Harburg wurden aufgrund ihrer landesweit bedeutsamen Funktion zum Biotopverbund als FFH-Gebiet ausgewiesen. Dies gilt insbesondere für wandernde Fischarten wie Lachs und Rapfen, sowie für Neunaugen. Die Ufer der Elbe stellen zudem Lebensraum für zahlreiche weitere Tier- und Pflanzenarten dar. Hierzu zählt beispielsweise der Biber im Rönner Werder, aber auch der endemische Schierlings-Wasserfenchel, der weltweit nur an der Tideelbe vorkommt. Für den Erhalt des Schierlings-Wasserfenchels tragen wir eine besondere Verantwortung. Für die Vogelwelt stellt die Elbe mit ihren Ufern wichtige Rast- und Bruthabitate dar.
Die FFH-Gebiete müssen durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union national gesichert werden. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt dies in der Regel als Naturschutzgebiete.
Zum Schutz der Natur sind im Naturschutzgebiet nicht alle möglichen Nutzungen erlaubt. Die Regelungen dienen dazu, die einzigartige Natur an der Elbe zu schützen. Durch besondere Freistellungen bleibt die seit jeher betriebene Freizeit- und Erholungsnutzung im naturverträglichen Rahmen auch im Naturschutzgebiet weiterhin möglich.
Die Elbe im Landkreis Harburg zwischen Bullenhausen und Avendorf steht vollständig unter Naturschutz.
In den Naturschutzgebieten ist das Angeln nur zulässig, wenn dabei die Regeln der Naturschutzgebietsverordnung beachtet werden.
Die Polizei und die untere Naturschutzbehörde kontrollieren die Einhaltung der Regeln. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Dies bedeutet u.a.:
- Kein Zelten und Lagern; auch das Aufstellen von Zelten als Wetterschutz ist unzulässig.
- Kein Grillen und kein offenes Feuer.
- Es dürfen keine Gehölze und auch kein Schilf (Röhricht) beseitigt werden um besser an die Elbe zu kommen; die Schaffung zusätzlicher fester Angelplätze ist verboten.
- Das Befahren der Naturschutzgebiete ist nur auf den öffentlichen Straßen und Wegen erlaubt, das Parken nur auf den öffentlichen Parkplätzen.
- Müll ist mit nach Hause zu nehmen.
Die vollständigen Regelungen finden Sie hier:
Naturschutzgebiet "Elbeniederung von Avendorf bis Rönne"
Naturschutzgebiet "Tideelbe von Rönne bis Bunthäuser Spitze"
Ja.
Auf den Wegen darf das Naturschutzgebiet weiterhin betreten werden. In den in den Karten gekennzeichneten Erholungszonen dürfen die Wege zur ruhigen Erholung verlassen werden.
Das Naturschutzgebiet erstreckt sich überwiegend von der Elbemittellinie (Landesgrenze) bis zum optisch sichtbaren Deichfuß. Die genaue Abgrenzung kann den Karten auf dieser Seite entnommen werden. In den Karten sind auch die Erholungszonen eingezeichnet.
Zur räumlichen Orientierung wurde das Naturschutzgebiet ausgeschildert. An den Schilderpfosten befindet sich eine Zusatzkarte, in der die Erholungszonen eingezeichnet sind.
Nein.
Die Elbe darf weiterhin zur ruhigen Erholung (somit auch zum Schwimmen) aufgesucht werden.
Der Begriff der zulässigen Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet leitet sich aus dem Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ab. Danach versteht man darunter den optischen Naturgenuss, die Bewegung und den Aufenthalt in gesunder Luft.
Hierunter fallen unter anderem Ballspiele, gleichzeitige gemeinschaftliche Erholungsformen ohne Organisation (einzelne Wandernde und Wasserwandernde, Spielende, Wandergruppen, Treffen oder Ausflüge von Gruppen, Vereinen, Schulen), das Rodeln und das Baden in der Elbe.
Ja.
Die über das ganze Jahr geltende Leinenpflicht für Hunde hat folgende Hintergründe:
Durch frei umherlaufende Hunde oder Hunde, die an langen Laufleinen außerhalb der Wege laufen, werden wildlebende Tiere in ihren Nist-, Wohn-, Schlaf- und Zufluchtsstätten gestört. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der hier lebenden störungsempfindlichen Arten, wie z. B. Fischotter oder rastenden Wasservögeln, muss die während der Brut- und Setzzeit generell schon geltende Anleinpflicht auch auf den Rest des Jahres ausgedehnt werden.
Das Wegegebot gilt nur außerhalb der festgelegten Erholungszonen. In den Erholungszonen kann das Gebiet zur ruhigen Erholung abseits der Wege auch mit Hunden betreten werden. Dadurch wird auch das Erreichen der Elbe ermöglicht.
Das Einsetzen von Booten an den vorhandenen Slipanlagen ist im Naturschutzgebiet weiterhin möglich. Innerhalb der sog. Erholungszonen ist das Einsetzen der Boote, z.B. Schlauchboote etc., von Hand weiterhin möglich.
Zahlen, Daten & Fakten
Lage:
Gemeinden Marschacht und Drage (Samtgemeinde Elbmarsch), Gemeinden Stelle und Seevetal und Stadt Winsen (Luhe)
Unterschutzstellung:
01. März 2021
Gesamtgröße:
ca. 599 ha
Besonderheiten:
Hohe Bedeutung als Wanderstrecke und Lebensraum verschiedener Fischarten und Rundmäuler mit bedeutsamen Vorkommen des an der Unterelbe endemischen Schierling-Wasserfenchels
Verordnung für das Naturschutzgebiet Tideelbe von Rönne bis Bunthäuser Spitze