Schutzobjekte
Gesetzlich geschützte Biotope
Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Dies gilt auch für Handlungen, die aus Unkenntnis über den Biotop vorgenommen werden. Die Untere Naturschutzbehörde ordnet in diesen Fällen die Wiederherstellung der ursprünglichen Zustandes an.
Die Untere Naturschutzbehörde erfasst die gesetzlich geschützten Biotope im Landkreis Harburg und informiert die Grundstückseigentümer.
Auch ohne eine entsprechende Mitteilung kann eine Fläche ein gesetzlich geschützter Biotop sein.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter!
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
- offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
(aus § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz)
Naturdenkmäler
Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Wer einen Findling mit mehr als zwei Metern Durchmesser oder eine Höhle entdeckt, der oder die bisher unbekannt ist und als Naturdenkmal in Betracht kommt, hat den Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen.
Nummer | Bezeichnung |
ND-WL 1 | 2 Stieleichen in Stelle |
ND-WL 2 | 2 Stieleichen in Stelle |
ND-WL 3 | 1 Kiefer, genannt "Kronleuchter" in Döhle |
ND-WL 4 | Wacholder in Hanstedt |
ND-WL 5 | 1 Stieleiche und 1 Rottanne, genannt "Ehepaar" |
ND-WL 6 | 1 Sommerlinde in Buchholz |
ND-WL 7 | Hünengrab "Klecker Wald" |
ND-WL 8 | Kleines Hünengrab "Klecker Wald" |
ND-WL 9 | Wanderblock in Sahrendorf |
ND-WL 10 | Wanderblock SG Hanstedt |
ND-WL 11 | Findling "Karlstein" in Schwiederstorf |
ND-WL 12 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz |
ND-WL 13 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz und Wappen der Herren von Heimbruch |
ND-WL 14 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz |
ND-WL 15 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz und Wappen der Herren von Heimbruch |
ND-WL 16 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz |
ND-WL 17 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz |
ND-WL 18 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz |
ND-WL 19 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz und Wappen der Herren von Heimbruch |
ND-WL 20 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz und Wappen der Herren von Heimbruch und zwei Wolfsangeln |
ND-WL 21 | Teilstück des Wanderblocks nordischer Herkunft mit eingehauenem Kreuz |
ND-WL 22 | Standort der "Schachbrettblume" |
ND-WL 23 | Standort des echten "Sumpfporstes" |
ND-WL 24 | "Zwei Eichen" |
Geschützte Landschaftsbestandteile
Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Nummer | Bezeichnung |
GLB WL 1 | Bäume und Hecken in der Stadt Buchholz i.d.N. |
GLB WL 2 | Paaschberg, Salzhausen |
GLB WL 9 | Lehmkuhlen, Brackel |
GLB WL 14 | Baumbestand Hennersdorf |