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Eine ganze Anzahl von Tierhaltungen setzt die Beantragung einer Betriebsnummer voraus. So ist insbesondere für die Nutztierhaltung die Anzeige der Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt des Lankreises des Tierhalters erforderlich. Näheres hierzu finden Sie hier.
Insbesondere für bestimmte gewerbsmäßige Tierhaltungen und den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren verlangt das Tierschutzgesetz jedoch auch Genehmigungen und stellt Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers in Bezug auf die artgerechte Tierhaltung. Solche Einrichtungen sind z. B. Zoofachhandlungen, Versuchstierhaltungen, Zirkusbetriebe, Zoos, Hunde- und Katzenzuchten, Tierheime, Reit- und Fahrbetriebe, Transportunternehmen, Gehegewildhaltungen und Schädlingsbekämpfungsfirmen. Ein Antrag für die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis, welche Voraussetzung dafür ist, dass die Einrichtung überhaupt betrieben werden darf, finden Sie hier sowie weitere Unterlagen zum Download rechts über die Wolke "Datei".
Um eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG zu beantragen, reichen Sie bitte das ausgefüllte Antragsformular, Ihre Sachkundenachweise (z. B. Prüfungsnachweise, Abschlusszeugnisse) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß §§ 30 ff.
Auch nach Inbetriebnahme werden die Einrichtungen (z. B. Nutztierhaltungen, Schlachthöfe, Versuchstierhaltungen) regelmäßig durch die Amtstierärzte kontrolliert, um die Einhaltung der Tierschutzanforderungen sicherzustellen. Anforderungen an die Haltung von Nutztieren (z. B. Kälber, Schweine, Legehennen, Masthähnchen, Kaninchen) sind in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgeführt.
Hier finden Sie zu diesem Thema eine Broschüre.
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