Sie haben Fragen zu den Informationen auf unserer Internetseite?
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Die "Bußgeldstelle" bearbeitet Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Dies sind zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsunfälle, Fahrten unter Alkohol- /Drogeneinfluss.
Rechtsgrundlagen unserer Entscheidungen sind vor allem
- Straßenverkehrgesetz und Straßenverkehrsordnung (StVG, StVO)
- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Den aktuellen Bußgeldkatalog sowie Informationen über die Punkteregelung finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes (www.kba.de).
Die gängigsten Regelbußen bei Geschwindigkeitsverstößen haben wir in einer Tabelle (Stand 1. Mai 2014) zusammengefasst.
Aktuelles: Stand 03.07.2020:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat darauf hingewiesen, dass die als Artikel 3 der Straßenverkehrsordnungs-Novelle am 28.04.2020 in Kraft getretene Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) unter einem Zitiermangel leidet, der zur Nichtigkeit des gesamten Artikels führt. Somit bleiben die Regelungen zu Ahndungen und Fahrverboten Stand 01.05.2014 weiter bestehen!
Wir haben uns bemüht, an dieser Stelle die häufigsten Fragen für Sie zusammenzufassen und zu beantworten. Selbstverständlich können wir hier nicht alle Möglichkeiten auflisten.
Ich wurde geblitzt, wie lange dauert es etwa bis ich Post bekomme?
Hier spielen diverse Faktoren eine Rolle. In der Regel dauert es ca. zwei bis drei Wochen, bis Sie von uns hören. Sprechen Sie am besten mit einem unserer Mitarbeiter.
Was muss ich bezahlen, wenn ich geblitzt wurde?
Regelahndungen bis zu 55 € werden grundsätzlich als Verwarnungen erteilt und beinhalten keine gesonderten Gebühren und Auslagen. Mit der Annahme (Zahlung) ist die Angelegenheit erledigt. Der mit der Verwarnung übersendete Anhörungsbogen ist dann nicht auszufüllen bzw. zurückzusenden.
Wird eine Verwarnung nicht durch Zahlung binnen Frist angenommen, kann ein förmliches Bußgeldverfahren sich hier anschließen, welches den Erlass eines Bußgeldbescheids zur Folge hat. Der Übersendet Anhörungsbogen ist in diesem Fall auszufüllen und zurückzusenden.
Regelahndungen bei Beträgen ab 60 € sind mit einem Bußgeldbescheid zu ahnden. Hier erfolgt im Vorwege eine Anhörung des Betroffenen.
Für Bußgeldbescheide sind immer Gebühren (gesetzlicher Mindestsatz 25 €) und Auslagen (derzeit 3,50 €) zu den in der Tabelle aufgelisteten Beträgen zu erheben und in Rechnung zu stellen.
Tabelle: Regelsätze Geschwindigkeitsüberwachung
Warum muss ich Gebühren und Auslagen bezahlen, und warum sind diese immer einheitlich. Ich habe doch den Verstoß gleich zugegeben, ohne dass ermittelt werden musste?
Nach § 107 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handelt sich bei den Verwaltungsgebühren um festgelegte Pauschalbeträge, die sich nicht nach dem Arbeitsaufwand eines einzelnen Vorganges richten. Auslagen nach § 107 Absatz 3 Ziffer 2 werden z.B. für die der Behörde entstandenen Unkosten für die Postzustellung des Bescheides erhoben.
Was ist Halterhaftung / Warum erhalte ich einen Kostenbescheid?
Halterhaftung nach § 25 a (1) Straßenverkehrsgesetz (StVG) tritt ein, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer dieses Kfz nicht vor Eintreffen der Verfolgungsverjährung von drei Monaten ermittelt werden würde, oder dies einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (z.B. Wohnsitz des Führers im Ausland). In diesem Fall werden dem HALTER des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Verfahrenskosten auferlegt.
Wann gibt es Punkte ? Wo erfahre ich meinen Punktestand?
Punkte gibt es für alle im Fahrerlaubnisregister eingetragenen, rechtskräftig gewordenen Ordnungswidrigkeiten (ab einer Geldbuße von 60 €). Die Bewertung der Verkehrsverstöße findet nach einer Skala von einem bis drei Punkten statt. Ordnungswidrigkeiten werden mit einem bis zwei Punkten und Straftaten mit drei Punkten bewertet. Die Behörde hat keinen Einfluss auf die Vergabe der Punkte.
Die zentrale Stelle für das Punktesystem ist das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Wenn Sie Interesse an Ihrem Punktestand haben, können Sie dort gegen Einsendung einer vergrößerten Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses, oder amtlich beglaubigter Unterschrift Ihrer Personendaten, unentgeltlich Auskunft darüber erhalten. Mit einem freigeschalteten neuen Personalausweis und entsprechender Lesevorrichtung ist die Beantragung auch online möglich. Ein Formular als HTML / PDF und RTF-Datei finden Sie hierzu unter www.kba.de unter dem Stichwort: Fahreignungs-Bewertungssystem / Antrag auf Punkteauskunft.
Wie lange bleiben die Punkte bestehen ? Ich bin in der Probezeit und habe einen Bußgeldbescheid mit Punkten erhalten, was hat das für Auswirkungen? Wann muss ich zur Nachschulung bzw. meinen Führerschein abgeben?
Informationen „Rund um den Punkt" bietet Ihnen die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes www.kba.de unter dem Stichwort Fahreignungs-Bewertungssystem sowie zum Thema Nachschulungen ihre örtliche Führerscheinstelle.
Was passiert, wenn ich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlege?
Nach § 69 OWiG prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Wird der Bescheid aufrecht erhalten und der eingelegte Einspruch im Verfahren nicht zurückgenommen, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet. Sie bekommen dann von dort Nachricht, wann es zur Gerichtsverhandlung in Ihrer Sache kommt.
Kann ich gegen eine Verwarnung Einspruch einlegen?
Gegen eine Verwarnung kann kein Einspruch erfolgen. Nach § 56 OWiG kommt eine Verwarnung i.d.R. bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten von 5 - 55 € in Betracht, für die es keinen Punkteeintrag gibt. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld unter Angabe des Kassenzeichens innerhalb der Wochenfrist einzahlt. Sie haben die Möglichkeit, sich auf die an Sie gerichtete Verwarnung zu äußern, brauchen jedoch nichts zum Vorwurf zu sagen. Sie müssen jedoch in beiden Fällen damit rechnen, dass ohne Rückäußerung der Behörde ein mit Gebühren und Auslagen verbundener Bußgeldbescheid erlassen werden kann, sofern Ihre Äußerung Sie nicht entlastet.
Ich habe eine Verwarnung für meinen Mitarbeiter bekommen, muss ich den Fahrer angeben / den Bogen ausfüllen, oder kann ich diese so weiterreichen?
Bei Verwarnungen braucht der Bogen mit den Fahrerdaten nicht zwingend an uns zurückgeschickt werden, wenn die Verwarnung durch den Fahrzeugführer angenommen wird. Sie haben als Halter dadurch keine Nachteile, können den Betrag also entweder für ihren Mitarbeiter überweisen, oder aber die Verwarnung an ihn weiterreichen. Nur bei Anhörungen benötigen wir zwingend die Fahrerdaten, da hierfür Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden.
Ich kann den Betrag nicht auf einmal zahlen, gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung?
Selbstverständlich können Sie Ratenzahlung beantragen. Sprechen Sie hierzu am besten mit Ihrem Sachbearbeiter und überlegen Sie sich, wann und in wieviel Raten Sie den Betrag zahlen können. Sollten Sie den Betrag derzeit gar nicht zahlen können, ist auch eine Stundung möglich, für die Sie aber in jedem Fall Belege über Ihre Einnahmen und Ausgaben vorlegen müssen.
Welche Fristen gelten für Einspruchseinlegung / wann wird der Bescheid rechtskräftig?
Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist. Auch ein Eingang per Telefax zählt als fristgerecht. Sie haben auch die Möglichkeit telefonisch Einspruch einzulegen. Eine Einspruchsbegründung können Sie selbstverständlich später nachreichen. Einsprüche per E-Mail sind nur mit elektronischer Signatur zulässig.
Fahrverbote
Ich habe einen Bußgeldbescheid vom Landkreis Harburg erhalten und muss daraufhin meinen Führerschein abgeben. Wie erfolgt die Abgabe?
Ein Fahrverbots ist grundsätzlich durch die Behörde zu vollstrecken, die den Bußgeldbescheid/das Fahrverbot erteilt hat.
Der Führerschein kann hierzu auf folgende Wege vorgelegt werden:
1. Übersendung per Post,
2. Einwurf in den Terminbriefkasten am Gebäude B,
3. Persönliche Abgabe nach Terminvereinbarung (Bitte denken Sie daran, dass Sie dann nicht mehr selbst heimfahren dürfen).
Das Fahrverbot wird ab dem Tag, an dem der Führerschein eingeht, berechnet (Posteingangsstempel unserer Poststelle).
Ist es möglich den Führerschein Samstags abzugeben?
Die Abgabe im Bürgerservice (Zulassungsstelle) ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich bitte hierzu im Vorwege an den Bürgerservice.
Kann der Führerschein auch bei einer anderen Behörde abgegeben werden?
Grundsätzlich hat die Vorlage bei der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde zu erfolgen. Eine Abgabe bei der örtlichen Bußgeldstelle/Polizei ist nur möglich, wenn die Vollstreckung eines Fahrverbots in sog. Fremdverwahrung dort erledigt werden kann (freiwillige Aufgabe). Bitte informieren Sie sich bitte im Vorwege dort.
Der Landkreis Harburg vollstreckt in sog. Fremdverwahrung Fahrverbote für Einwohnerinnen und Einwohner mit erstem Wohnsitz im Landkreis. Der Führerschein ist dann nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich bei der Bußgeldstelle abzugeben.
Kann von einem Fahrverbot abgesehen werden?
In besonderen Härtefällen kann bei einem erstmalig zu erteilenden Fahrverbot von der Vollstreckung abgesehen werden. Bedenken Sie jedoch, dass nach § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) dann in der Regel eine Erhöhung der Geldbuße um mindestens 250 € Fahrverbot vorgenommen wird.
Wann muss ich das Fahrverbot antreten? Wie lange dauert es?
Wenn Sie das erste Mal ein Fahrverbot ableisten müssen, haben Sie einen Spielraum von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, während dessen Sie Ihren Führerschein abgeben können.
Ist jedoch bereits innerhalb der letzten 24 Monate ein Fahrverbot rechtskräftig geworden, ist der Führerschein sofort, das heißt unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des aktuellen Bescheides, abzugeben. Der Führerschein kann an jedem beliebigen Datum abgegeben werden, die Frist beginnt ab Abgabetag / Eingang bei der Behörde (bitte beachten Sie, dass Postwege nicht mit angerechnet werden, sondern zu Ihren Lasten gehen !) zu laufen, z.B. also vom 06.07.2020 bis zum 05.08.2020, 24 Uhr.
Geht der Führerschein innerhalb der Frist nicht ein, dürfen Sie trotzdem ab dem Ablauf der Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) kein Kraftfahrzeug mehr führen. Die Verbotsfrist wird jedoch erst von dem Tage des Führerscheineingangs bei der Behörde oder Beschlagnahme durch die Polizei gerechnet. Die Zeit, in der Sie kein Fahrzeug führen dürfen, verlängert sich hierdurch also.
Ich habe einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr erhalten, warum muss ich meinen Führerschein abgeben, obwohl dies nicht in der Tabelle steht?
Nach § 4 Absatz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wird auch ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Geschwindigkeitsüberwachung / Verkehrsordnungswidrigkeiten | |
Kreisverwaltung Gebäude A Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: 04171 693-0 Telefax: 04171 69399733 E-Mail: bussgeldstelle@lkharburg.de | Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr Termine nach Vereinbarung: Montag bis Donnerstag 06:30 Uhr bis 19:00 Uhr Freitag 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr |
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen gerne weiter!