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Das gesamte Handeln einer Kommune steht unter staatlicher Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Zu unterscheiden ist die allgemeine Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht) von der Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsicht).
Die Kommunalaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht. Es wird lediglich überprüft, ob die Kommune im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit (eigener Wirkungskreis) Recht und Gesetz einhält. Hiervon ist die Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsicht zu unterscheiden, die es der staatlichen Ebene im übertragen Wirkungskreis ermöglicht, neben der Rechtskontrolle auch inhaltlich ein bestimmtes kommunales Verwaltungshandeln vorzuschreiben. In der Praxis geschieht dies zumeist durch eine generalisierende Verwaltungsvorschrift, die eine bestimmte Gesetzesanwendung vorschreibt.
Die Kommunalaufsicht wird zum einen präventiv tätig, wenn im Gesetz eine Anzeigepflicht bzw. ein Genehmigungsvorbehalt aufgeführt ist. Die betroffene Kommune zeigt vor dem Verwaltungsvollzug die jeweilige Maßnahme der Aufsicht an. Beispiel: Nach § 6 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) bedarf der von der Gemeinde beschlossene Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die Aufsicht. Zum anderen kann die Kommunalaufsicht gegen Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Kommune vorgehen, wenn sie das Gesetz verletzen.
Sie darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozess oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann.
Die Kommunalaufsicht ist auch nicht berechtigt, gegen beispielsweise eine Bürgermeisterin, einen Bürgermeister oder Mitarbeitenden einer ihr unterstehenden Kommune vorzugehen, wenn es um deren persönliches Verhalten geht. Hierfür ist der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig. Dies ist für die Bürgermeisterin/den Bürgermeister der Rat und für die Mitarbeitenden die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.
Der Landkreis Harburg ist zuständige Kommunalaufsichtsbehörde für die Gemeinden und Gemeindeverbände in seinem Kreisgebiet.
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