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Bauleitplanung umfasst die vorbereitende Planung (Flächennutzungsplanung) und die Bebauungsplanung der Gemeinden.
Die Bauleitpläne werden jeweils von den Gemeinden im Landkreis eigenständig aufgestellt. Sie bestehen aus einer Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, einer Begründung sowie einem Umweltbericht.
Als vorbereitender Bauleitplan gilt der Flächennutzungsplan. In ihm werden durch die Einheits- und Samtgemeinden die gemeindlichen Ziele i.d.R. im Maßstab 1:5.000 festgelegt.
Die planerischen Ziele werden frühzeitig den Bürgern vorgestellt. Anschließend erhält u.a. der Landkreis als Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit Anregungen vorzubringen. Die überarbeitete Planung wird den Bürgern für einen Monat zur Diskussion gestellt, bevor der Feststellungsbeschluss gefasst wird. Genehmigungsbehörde ist der Landkreis Harburg.
Bebauungspläne stellen die Einheits- und Mitgliedsgemeinden eigenverantwortlich auf. Das Aufstellungsverfahren entspricht dem des Flächennutzungsplans. Eine Genehmigungspflicht besteht für Bebauungspläne in der Regel nicht. In Bebauungsplänen werden für Teilräume sehr konkrete Regelungen i.d.R. im Maßstab 1:1.000 getroffen. So wird im Regelfall die Art der Nutzung (Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet), das Maß baulicher Nutzung (Grundflächen, Geschossflächen, Zahl der Vollgeschosse), Kompensations- und Erschließungsflächen festgesetzt.
Eine Übersicht über die Bebauungspläne erhalten Sie im Geoportal des Landkreises. Benutzen Sie hierfür einfach den rechts aufgeführten Link.
Bereits während der Aufstellung von Bebauungsplänen können Baugenehmigungen im Hinblick auf die zukünftigen Festsetzungen erteilt werden, wenn die Planinhalte unstrittig sind (sog. Planreife). Andererseits kann die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen, wenn sie will, dass nur auf Basis der neuen Planung über Bauvorhaben entschieden wird.
Außerdem gibt es Örtliche Bauvorschriften, in denen gestalterische Inhalte für Baugebiete geregelt werden. Will die Gemeinde bestimmte Grundstücke für eine Planung erwerben, kann sie eine Verkaufssatzung erlassen. Will sie historische Gebäude erhalten, steht der Gemeinde die Erhaltungssatzung zur Verfügung.
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