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Die Raumordnung soll dem gesetzlichen Auftrag nach das Land und seine Teilräume durch die Abstimmung unterschiedlicher Anforderungen entwickeln, ordnen und sichern. Dabei dient eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Raumansprüche mit den naturräumlichen Gegebenheiten in Einklang bringt, als Leitvorstellung (§ 1 Nds. Gesetz über Raumordnung und Landesplanung).
Raumordnung beschäftigt sich also - grob umschrieben - mit der Siedlungsstruktur, mit Standorten für Wirtschaft und Gewerbe, mit Verkehrswegen und anderen Infrastrukturen, aber auch mit der Erhaltung und Entwicklung von Grün- und Freiflächen. Sie soll gewährleisten, dass die unterschiedlichen Ansprüche sinnvoll aufeinander bezogen sind, die Planungen koordiniert werden und zu raumverträglichen Lösungen führen.
Umgesetzt wird diese ganzheitliche Aufgabe in erster Linie durch die Raumordnungspläne, welche die Zielvorstellungen für eine nachhaltige Entwicklung enthalten. In Niedersachsen sind dies das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) und die Regionalen Raumordnungsprogramme (RROP). Die Umsetzung dieser raumplanerischen Vorstellungen in folgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren überwacht die jeweilige Landesplanungsbehörde vor allem durch raumordnerische Stellungnahmen.
Als weiteres Instrument zur Umsetzung raumbedeutsamer Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung dient das eigenständige Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung. Es findet Anwendung z.B. bei großflächigen Bodenabbaugebieten, Verkehrs- und Leitungstrassen oder der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten. Das Raumordnungsverfahren endet mit der Landesplanerischen Feststellung, in der bestimmt wird, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Diese Feststellung ersetzt aber nicht notwendige Zulassungsverfahren wie die Baugenehmigung oder Planfeststellung.
Der Landkreis Harburg ist als Untere Landesplanungsbehörde zuständig für Verfahren, die das Kreisgebiet betreffen.
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