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Zur Steuerung der Windenergie sind im Landkreis Harburg derzeit rd. 500 ha Fläche ausgewiesen. Dazu wurden die Flächen als Vorranggebiet Windenergienutzung in das Regionale Raumordnungsprogramm 2025 aufgenommen. Gleichzeitig wurden Windenergieanlagen außerhalb dieser Flächen für unzulässig erklärt (sog. "Ausschlusswirkung").
Durch das am 19.04.2024 in Kraft getretene Niedersächsische Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) ist der Landkreis Harburg verpflichtet, bis Ende 2027 Windenergiegebiete im Umfang von 3.051 ha (2,44 % der Kreisfläche) und bis zum 31.12.2032 insgesamt 3.949 ha (3,16 % der Kreisfläche) ausweisen und dauerhaft vorzuhalten. So wird die grundsätzlich überall zulässige Windenergienutzung auf die Flächen begrenzt, die dafür am besten geeignet sind. Gleichzeitig werden besonders sensible Bereiche geschützt. Das Landesgesetz setzt dabei die Vorgaben aus dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes um, welches Niedersachsen dazu verpflichtet, Flächen im Umfang von 47.709,82 km² (2,2% der Landesfläche) für Windenergie bereitzustellen.
Sollte der Landkreis Harburg seine Teilflächenziele bis zum 31.12.2027 nicht erreichen, können WEA überall im Außenbereich errichtet werden. Auch könnten die WEA wesentlich näher an Siedlungen heranrücken. Somit wird durch die Flächenausweisung im Teilprogramm Windenergie einer ungeordneten Streuung in der Landschaft entgegengetreten. Ohne die Planung würde sich die Zulässigkeit im Wesentlichen aus dem Nachbar-, Natur- und Immissionsschutzrecht ergeben.
Nach Abschluss einer Planung, welche die Teilflächenziele erreicht, sind WEA nur noch innerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete zulässig. Sollte das Teilflächenziel nicht erreicht werden, sind weitaus mehr Flächen, wie z.B. alle Wälder und Landschaftsschutzgebiete uneingeschränkt für die Windenergienutzung geöffnet (sog. „Superprivilegierung“).
Um dies zu verhindern, erstellt der Landkreis Harburg zurzeit das Teilprogramm Windenergie.
Erstellung Teilprogramm Windenergie
Seit bekannt werden der geänderten Steuerung der Windenergie auf Bundesebene hat sich der Landkreis Harburg mit den zu erwartenden Vorgaben auseinandergesetzt.
Das Land Niedersachsen hat beschlossen, dass die Träger der Regionalplanung (i.d.R. Landkreise oder Planungsverbände), mit der Flächenausweisung für die Windenergienutzung beauftragt werden sollen. Dies bietet den Vorteil, dass die Kreise mehr Eigenständigkeit über die Flächenauswahl haben, als es bei einer Flächenplanung durch das Land der Fall wäre. Gleichzeitig ist die Planung weniger kleinteilig, wie dies bei einer Planung auf Ebene der Samt- und Einheitsgemeinden der Fall wäre.
Da die einzelnen Planungsregionen in Niedersachsen sehr unterschiedlich strukturiert sind und unterschiedliche Potentiale für die Windenergienutzung aufweisen, wurde ein Fachgutachten erstellt, um das Landesziel von 2,2 % auf die Landkreise entsprechend der regionalen Potentiale zu verteilen.
Dazu wurden aus gesetzlichen Grundlagen und planerischen Überlegungen Ausschluss- und Abstandskriterien erarbeitet. Aufgrund der landesweiten Betrachtung und fehlender Daten wurden einige Aspekte dabei sehr oberflächlich betrachtet. Des Weiteren wurden für die verbliebenen Räume sog. Konfliktrisikowerte ermittelt. Dabei wurde für Kriterien, die einer WEA-Nutzung entgegenstehen können, aber nicht immer zu einem Ausschluss führen Wahrscheinlichkeiten bestimmt, ob die Potentialflächen zu Windenergiegebieten werden können oder nicht. Es handelt sich also um eine reine mathematisch-planerische Berechnung, welche die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht detailliert berücksichtig. Aus dem gefundenen Flächenpotential und der errechneten Wahrscheinlichkeit zur Nutzbarkeit wurde ein kreisweites Gesamtpotential ermittelt. Aus dem Gesamtpotential wurden dann die notwendigen Teilflächenziele der Planungsregionen ermittelt, um den niedersächsischen Flächenbeitragswert zu erreichen.
Das Fachgutachten wurde im Gesetzgebungsverfahren für die politische Beratung und Festlegung der Teilflächenziele genutzt. Die fachlichen Beteiligungsmöglichkeiten waren für die Träger der Regionalplanung sehr begrenzt, so dass nicht alle fachlichen Anmerkungen berücksichtigt wurden.
Die Ergebnisse sind unter https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/ergebniskarten-der-windflachenpotenzialanalyse-downloadmoglichkeit-220485.html veröffentlicht.
Laut Landespotentialstudie sind rd. 9% der Kreisfläche zumindest teilweise für eine Windenergienutzung geeignet. Das heißt, es muss nicht jede theoretisch mögliche Fläche ausgewiesen werden, um das Teilflächenziel zu erreichen. Da sich im Fachgutachten nicht detailliert mit den tatsächlichen Bedingungen vor Ort auseinandergesetzt wurde, sondern nur überschlägig eine theoretische Eignung geprüft wurde, muss zur Flächenausweisung eine umfassende Ermittlung und Abwägung aller betroffenen Belange noch erfolgen, bevor die Flächen als Windenergiegebiete ausgewiesen werden können.
Mit Bekanntwerden der Planungsaufträge zur Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete begann die fachliche Arbeit an einem Windenergieflächenkonzept zur Erreichung des Teilflächenziels. Zu Beginn stand die Definition von Abstands- und Ausschlusskriterien, wie dies auch in der Vergangenheit bereits der Fall war und auch in der Landesstudie erfolgt ist. Durch die Einrichtung von Arbeitsgruppen mit Kreistagsabgeordneten einerseits und Kommunalvertretern andererseits, konnte ein intensiver Austausch erfolgen. Durch die Beratung im zuständigen Bau- und Planungsausschuss wurde der Fortgang der Planung öffentlich gemacht und parlamentarisch legitimiert.
Der Kriterienkatalog wurde aufgrund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Klarstellungen und politischer Willensbildung mehrfach angepasst. So wurde u.a. der Siedlungsabstand weitestgehend beibehalten, Laub- und Mischwälder ausgeschlossen und die Nutzbarkeit vorbelasteter Standorte an Bahnstrecken und Autobahnen erweitert. Aufgrund des Flächenziels konnten allerdings weder Landschaftsschutzgebiete noch alle Wälder pauschal ausgeschlossen werden.
Die in der Tabelle unter „rotor-in“ angegebenen Abstände beziehen sich auf die Rotorblattspitze in waagerechter Stellung. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Mastfuß rund 75 m weiter in die Fläche eingerückt seien wird.
Die ermittelten Potentialflächen nach Anwendung der Abstands- und Ausschlusskriterien wurden im nächsten Schritt auf ihre naturschutzfachliche Wertigkeit und die erwartete Verträglichkeit mit dem EU-Naturschutzrecht (FFH-Verträglichkeit) bewertet. Da sich zeigte, dass es zu einer räumlichen Ballung von Potentialflächen innerhalb des Landkreises kommt, wurde zusätzlich die Umfassung von Ortslagen als zusätzliches Kriterium in die Planung aufgenommen.
Auf Grundlage dieses Windenergiekonzeptes konnte eine vorläufige Flächenkulisse ermittelt werden, die aller Voraussicht nach für das Teilflächenziel 2027 ausreichend seien wird. Um das Teilflächenziel 2032 jedoch zu erreichen, bedarf es weiterer Flächen. Erfahrungsgemäß verkleinert sich das zur Verfügung stehende Flächenpotential aufgrund der Erkenntnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem sich anschließenden formalen Verfahren.
Am 22.5. wurde in einer Onlineveranstaltung das bisherige Vorgehen, die angewendeten Kriterien und die Ermittelten Flächen der Öffentlichkeit vorgestellt. Die gezeigten Unterlagen finden sich hier:
Detailkarten Mitglieds-und Samtgemeinden :
Vorentwurf Gemeinde Neu Wulmstorf
Vorentwurf Samtgemeinde Elbmarsch
Vorentwurf Samtgemeinde Hanstedt
Vorentwurf Samtgemeinde Hollenstedt
Vorentwurf Samtgemeinde Jesteburg
Vorentwurf Gemeinde Rosengarten
Vorentwurf Samtgemeinde Salzhausen
Vorentwurf Samtgemeinde Tostedt
ES HANDELT SICH BEI DER FLÄCHENKULISSE UM EINEN UNVERBINDLICHEN VORENTWURF! ANPASSUNGEN AUFGRUND WEITERER ERKENNTNISSE ODER POLITISCHER ENTSCHEIDUNGEN SIND NICHT AUSGESCHLOSSEN!
Da auch vor dem Beschluss des NWindG im April 2024 bekannt war, dass die raumordnerische Steuerung der Windenergie überarbeitet werden muss, wurde dies bei der ebenfalls notwendigen Fortschreibung des bestehenden Regionalplans, dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2025, zur Anpassung an die Landesplanung berücksichtigt. So wurde bei der Bekanntmachungen der Planungsabsichten am 08.12.2022 bereits auf die Überarbeitung der Windenergieplanung hingewiesen. So war die Windenergieplanung bereits Bestandteil des Scopings. Die Windenergieplanung war aber kein Bestandteil des bereits ausgelegten 1. Entwurfs zur 1. Änderung des RROP 2025.
§5 Abs. 1 Satz 3 NROG gibt dem Landkreis die Möglichkeit, die Flächenplanung in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie zu vollziehen. Diese Möglichkeit möchte der Landkreis Harburg nutzen und das Teilprogramm Windenergie auf dem bereits erfolgten Scoping aufbauen.
Als nächsten Schritt gilt es, das erarbeitete Windenergiekonzept zu verschriftlichen und sowohl die Methodik der Flächenauswahl als auch die bereits ermittelten Belange und deren Abwägung darzustellen.
Der fertige Entwurf wird auf Beschluss der zuständigen Gremien (i.d.R. Kreisausschuss nach Vorberatung im Bau- und Planungsausschuss) öffentlich ausgelegt. Dabei haben die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen (Träger öffentlicher Belange) die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden in der Abwägung berücksichtigt. Wird der Entwurf wesentlich geändert, ist er erneut mit der Möglichkeit der Stellungnahme auszulegen. Sollten keine Änderungen mehr erforderlich sein, erfolgt der Satzungsbeschluss durch den Kreistag. Anschließend erfolgt die Prüfung und Genehmigung durch das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg. Zum Inkrafttreten des Teilprogramm Windenergie ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.
WEITERE INFORMATIONEN UND DOKUMENTE STEHEN AUF DER RECHTEN SEITE UNTER DATEI ZUM HERUNTERLADEN BEREIT.
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